Mögliche Negativmerkmale bei einer Bonitätsauskunft
Mögliche Merkmale im Ergebnis
„weiche“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – vorgerichtlicher Bereich)
IA | Inkasso-Mahnverfahren eingeleitet |
AM | Fortlauf des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens nach Teil- bzw. bei Ratenzahlung |
IE | Einstellung des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens wegen Aussichtslosigkeit |
II. „mittlere“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – gerichtlicher Bereich):
MB | Antrag auf Mahnbescheid |
VB | Antrag auf Vollstreckungsbescheid |
TR | Ratenzahler nach Forderungstitulierung |
ZWA | Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen |
ZWI | Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
FRP | fruchtlose Pfändung |
LP | Lohn- oder sonstige Forderungspfändung aufgrund eines gerichtl. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
UF | uneinbringliche, titulierte Forderung |
UBV | unbekannt verzogen (unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten) |
„mittlere“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – gerichtlicher Bereich):
MB | Antrag auf Mahnbescheid |
VB | Antrag auf Vollstreckungsbescheid |
TR | Ratenzahler nach Forderungstitulierung |
ZWA | Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen |
ZWI | Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
FRP | fruchtlose Pfändung |
LP | Lohn- oder sonstige Forderungspfändung aufgrund eines gerichtl. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
UF | uneinbringliche, titulierte Forderung |
UBV | unbekannt verzogen (unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten) |
„harte“ Negativmerkmale (Schuldnerverzeichnis und (Verbraucher-) Insolvenzdaten):
HB | Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung |
HV | Vollstreckung des Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung |
EV | eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“) |
EEV | Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung |
WEV | wiederholte eidesstattliche Versicherung (§ 903 ZPO) |
IVE | außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen des Insolvenzverfahrens |
ISP | Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet / Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
IVS | Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren |
IVA | Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren |
IBE | Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Beschluss |
IBA | Abweisung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 Abs. 2 InsO) |
IWP | Aufhebung des Insolvenzverfahrens |
IRB | Erteilung der Restschuldbefreiung |
IRV | Versagung der Restschuldbefreiung |
KON | Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels Masse (§ 107 KO) |
KER | Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 108 KO) |
KEM | Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse (§§ 202, 204 KO) |
KAS | Aufhebung des Konkursverfahrens (nach Schlusstermin) (§ 163 KO) |
VGE | Eröffnung des Vergleichsverfahrens (§ 11 ff VerglO) |
VGA | Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens |
VEM | Einstellung des Vergleichsverfahrens nach Rücknahme des Vergleichsvorschlages (§ 99 ff VerglO) |
VAS | Aufhebung des Vergleichsverfahrens (§ 90 ff VerglO) |
GVA | Abweisung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung mangels Masse (§ 4 Abs. 2 GesO) |
GVE | Eröffnung bzw. Anordnung der Gesamtvollstreckung (§ 5 GesO) |
GEM | Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens |
GAS | Aufhebung des Gesamtvollstreckungsverfahrens |
Wenn zum angefragten Datensatz keine hundertprozentige Übereinstimmung festgestellt werden kann, jedoch aufgrund phonetischer und/oder assoziativer Suchalgorithmen, Anfragedaten mit (geringfügiger) Abweichung vorliegen, erfolgt ein entsprechender Hinweis.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem übermittelten Hinweis zugrunde liegenden Daten nicht unbedingt der angefragten Person zuzuordnen sind, sondern u. U. (lediglich) einer Person gleichen bzw. sehr ähnlichen Namens und gleicher bzw. sehr ähnlicher Anschrift. D. h., der übermittelte Code lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse bzw. das Zahlungsverhalten der angefragten Person zu. Der Hinweis soll den Teilnehmer auch lediglich veranlassen und auch in die Lage versetzen, ggf. seine Anfragedaten, die Daten, die der Bonitätsprüfung zugrunde liegen und/oder die Identität der angefragten Person zu überprüfen.
Der besagte Hinweis erfolgt in Form eines 3-stelligen Codes, der sich wie folgt zusammensetzt:
Die 1. Stelle beinhaltet die Anzahl der gefundenen, (leicht) abweichenden Datensätze (max. 9).
Folgende Kürzel sind möglich:
H | „hart“ (siehe III.)Schuldnerverzeichnis/(Verbraucher-)Insolvenz |
M | „mittel“ (siehe II.) Gerichtliches Mahnverfahren |
W | „weich“ (siehe I.)Vorgerichtliches Inkasso-Mahnverfahren |
Folgende Kennzeichnungen sind möglich:
H | „hart“ (siehe III.)Schuldnerverzeichnis/(Verbraucher-)Insolvenz |
M | „mittel“ (siehe II.) Gerichtliches Mahnverfahren |
W | „weich“ (siehe I.)Vorgerichtliches Inkasso-Mahnverfahren |
Das angegebene Datum ist das Entstehungsdatum des vorliegenden Negativmerkmals; bei mehreren Merkmalen ist es das Datum, des jüngsten, „härtesten“ Merkmals.
Beispiel: 3HV 20.05.2008
Das bedeutet:
Bezogen auf die Anfragedaten konnte systemseitig kein Datensatz mit 100%iger Übereinstimmung ermittelt werden. Jedoch wurden 3 Datensätze mit Negativmerkmalen ermittelt. Die „härteste“ Ausprägung der vorliegenden Negativmerkmale ist dem „harten“ Merkmalsbereich (= Schuldnerverzeichnis-Eintragung vom 20.05.2008) zuzuordnen. Die Abweichung beim Datensatz mit dem „harten“ Merkmal liegt im Vornamen.[/fusion_text][fusion_text]Hinweis: Wenn Sie eine Auskunft mit „Merkmalen unter Vorbehalt“ haben, dann kann dies nur eine ältere Bonitätsauskunft sein. Seit 2015 werden aus Datenschutzgründen keine Merkmale unter Vorbehalt mehr ausgegeben. Somit ist das Risiko von Verwechslungen eliminiert.